Wassergebührenordnung 2005 - Änderung der Wassergebührenordnung per 1.1.2024

GZ: 850/0-343/2015Hö (Ergänzung Präambel) 

KUNDMACHUNG

Das Amt der Oö. Landesregierung hat im Jahr 2005 für Wasseranschluss- und Wasserbezugsgebühren Mindestsätze festgelegt, die von der Gemeinde zu verordnen sind, wenn Förderungen des Landes beansprucht werden. Weiters ist laut Vorgabe des Landes OÖ bei einem unausgeglichenen Haushalt die Wasserbenützungsgebühr um 20 Cent über der vom Land vorgegebenen Mindestgebühr festzusetzen.

Für das Jahr 2024 ist somit laut Vorgabe des Landes eine Erhöhung der Wasser-Anschlussgebühr auf € 2.502,00 erforderlich.

Die Wasserbenützungsgebühr ist ebenfalls zu erhöhen und beträgt somit ab 1.1.2024 - bei der Bemessung des Wasserverbrauches mit Wasserzähler - pro m³ des bezogenen Wassers € 2,02 per m³ netto.

Gemäß § 94 der Oö. Gemeindeordnung 1990 idgF. wird hiermit öffentlich kundgemacht, dass der Gemeinderat der Gemeinde Obertraun in seiner am 14. Dezember 2023 abgehaltenen Sitzung den Beschluss gefasst hat, mit Wirksamkeit per 1.1.2024 die

Wassergebührenordnung

der Gemeinde Obertraun  wie folgt zu ändern:

Präambel: Die Höhe der Wasseranschlussgebühren (Quadratmetersatz und Mindestanschlussgebühr), der Wasserbenützungsgebühren (Kubikmeter-, Hebesatz und Bereitstellungsgebühr) sowie der Zählergebühren werden vom Gemeinderat jährlich so zeitgerecht festgesetzt, dass diese mit 1. Jänner jeden folgenden Jahres Rechtswirksamkeit haben.

Aufgrund des Interessentenbeiträge-Gesetzes 1958, LGBl. Nr. 28/1958 und des § 15 Abs. 3 Ziff. 4 des Finanzausgleichsgesetzes 2008, BGBl. I Nr. 103/2007, jeweils in der geltenden Fassung wird verordnet:

die Abänderung der Wassergebührenordnung tritt rückwirkend per 1. Jänner 2024 in Kraft!

§ 1 Anschlussgebühr

Für den Anschluss von Grundstücken an die gemeinnützige, öffentliche Wasserversorgung der Gemeinde Obertraun (im folgenden Wasserversorgungsanlage genannt) wird eine Wasserleitungs-Anschlussgebühr erhoben. Gebührenpflichtig ist der Eigentümer der angeschlossenen Grundstücke.

§ 2 Ausmaß der Anschlussgebühr

1) Die Wasserleitungs-Anschlussgebühr  beträgt je Quadratmeter der Bemessungsgrundlage nach Abs. 2, Euro 16,71,--, mindestens aber Euro 2.502,--
2) Die Bemessungsgrundlage bildet bei eingeschossiger Bebauung die Quadratmeteranzahl der bebauten Grundfläche, bei mehrgeschossiger Bebauung die Summe der bebauten Fläche der einzelnen Geschosse jener Bauwerke, die einen unmittelbaren oder mittelbaren Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage aufweisen. Bei der Berechnung ist auf die volle Quadratmeteranzahl der einzelnen Geschosse abzurunden. Dach- und Kellergeschosse sowie Dachräume werden einschließlich Mauerstärke nur in jenem Ausmaß berücksichtigt, als sie für Wohn-, Geschäfts- oder Betriebszwecke bzw. als Waschküchen ausgebaut sind. Waschküchen in Kellergeschossen oder Nebenobjekten jedoch nur bis zu einem Ausmaß von 15 m² sofern sie nicht betrieblich genutzt sind. Garagen sind nur dann in die Berechnung einzubeziehen, wenn sie betrieblich genutzt sind.
3) Bei Objekten die von einer gewerblichen Bewilligung umfasst sind, sind Werkshallen (Werkstätten), Maschinenräume und Garagen mit dem 80 m² übersteigenden Teil der Grundfläche nur mit 50 % in die Bemessungsgrundlage mit einzubeziehen. Die gleiche Bemessungsgrundlage ist auch bei Turn- und Sporthallen anzuwenden.
4) Für öffentlich zugängliche Strandbäder, Freibäder und Campingplätze, die über sanitäre Anlagen verfügen, gelten je 20 m² genehmigte Grundfläche als Bemessungsgrundlage. Die im Absatz 1 je Quadratmeter angeführte Anschlussgebühr gilt in diesem Fall für je 20 m². Sanitäre Anlagen sind in der genehmigten Fläche enthalten, alle übrigen Gebäude und Anlagen werden nach Abs. 2  berechnet.
5) Bereits nach § 26 OÖ. Raumordnungsgesetz 1994 idgF. entrichtete Aufschließungsbeiträge für die Wasserversorgung sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes anzurechnen. Die errechneten Anschlussgebühren vermindern sich damit um den bereits entrichteten nach § 26 OÖ. Raumordnungsgesetz 1994 idgF. wertgesicherten Aufschließungsbeitrag für die Wasserversorgung.
6) Wird für ein unbebautes Grundstück ein Wasseranschluss hergestellt, so ist hierfür die Mindestanschlussgebühr nach Abs. 1 zu entrichten.
7) Bei nachträglicher Abänderung der angeschlossenen Grundstücke ist eine ergänzende Wasserleitungs-Anschlussgebühr zu entrichten, die im Sinne der vorangeführten Bestimmungen mit folgender Maßgabe errechnet wird:
a) Wird auf einem unbebauten Grundstück für das bereits eine Wasserleitungs-Anschlussgebühr entrichtet wurde, ein Gebäude errichtet, ist die Wasserleitungs-Anschlussgebühr nur in der Höhe zu entrichten als die gemäß Abs. 2 ermittelte Bemessungsgrundlage 150 m² übersteigt.
b) Bei Änderung eines angeschlossenen Gebäudes durch Auf-, Zu-, Ein- oder Umbau sowie bei Neubau nach Abbruch, Änderung des Widmungszweckes sowie Errichtung eines weiteren Gebäudes ist die Wasserleitungs-Anschlussgebühr in dem Umfang zu entrichten, als gegenüber dem bisherigen Zustand eine Vergrößerung der Berechnungsgrundlage gemäß Abs. 2 gegeben ist, jedoch nur soweit als die Gesamtberechnungsgrundlage 150 m² übersteigt.
c) Eine Rückzahlung bereits entrichteter Wasserleitungs-Anschlussgebühren auf Grund einer Neuberechnung nach diesem Absatz findet nicht statt.

§ 3 Wasserbezugsgebühren

1) Die Eigentümer der an die Wasserversorgungsanlagen angeschlossenen Grundstücke haben für den Wasserbezug eine Wassergebühr zu entrichten. Diese beträgt bei der Bemessung des Wasserverbrauches mit  Wasserzähler pro Kubikmeter Euro 2,02.
2) Bei Messung mit Wasserzähler wird zur Abdeckung der Fixkosten eine Mindestabnahme von 30 m³ pro angeschlossenem Gebäude und für Gebäude mit mehr als zwei Wohnungen, pro weiterer Wohnung mind. 30 m³ Wasserverbrauch berechnet. Diese 30 m³ sowie die darüber liegend verbrauchte Wassermenge werden gem. § 3 Abs. 1 verrechnet.
3) Wenn der Wasserzähler unrichtig anzeigt oder ausfällt ist die verbrauchte Wassermenge zu schätzen. Bei der Schätzung des Wasserverbrauches ist insbesondere auf den Wasserverbrauch des vorangegangenen Kalenderjahres und auf etwa geänderte Verhältnisse im Wasserverbrauch Rücksicht zu nehmen.
4) Soweit Wasserzähler nicht eingebaut sind, ist eine Wassergebührenpauschale zu entrichten.
Die Wassergebührenpauschale beträgt jährlich:

 a) für Haushalte - je Person mit Hauptwohnsitz ................€ 114,48

 b) für Ferienhäuser und Ferienwohnungen pro  
     Haus oder Wohnung ..........................................................€ 136,59

 c) für Gästebeherbergung (Beherbergung von Personen die
    keinen Hauptwohnsitz in Obertraun gemeldet haben)
    pro Gästenächtigung .......................................................... € 0,37

 d) für Landwirtschaftsbetriebe pro Großvieheinheit ........€ 27,90

e) für Landwirtschaftsbetriebe pro Kleinvieheinheit .........€ 2,50

§ 4 Bereitstellungsgebühr

1. Für die Bereitstellung der Wasserleitung wird für angeschlossene, aber unbebaute Grundstücke eine jährliche Wasserleitungsbereitstellungsgebühr eingehoben. Gebührenpflichtig ist der Eigentümer des an die Wasserleitung angeschlossenen, jedoch unbebauten Grundstückes.
2. Die Bereitstellungsgebühr beträgt ab 1.1.2024 je Grundstücke

 bis 1.000 m²   jährlich pauschal  ...................€  94,01

 von 1.001 bis 2.000 m² jährlich pauschal ....€ 141,07

 von 2.001 bis 3.000 m² jährlich pauschal ....€ 188,03

 über 3.000 m² jährlich pauschal ................ ..€ 234,86

§ 5 Zählergebühr

Für jeden von der Gemeinde leihweise beigestellten Wasserzähler ist eine Zählergebühr zu entrichten. Diese beträgt jährlich

für Zähler bis 7 m³ ................................ €   26,89

für Zähler  8 m3 bis 14 m³ ................... €   45,28

für Zähler  15 m3 bis 39 m³ ..................€  71,70

für Zähler ab 40 m³  ..............................€ 135,86

§ 6 Fälligkeit

1) Die Wasserleitungs-Anschlussgebühr wird mit dem Anschluss eines Grundstückes an die Wasserversorgungsanlage fällig.
2) die Verpflichtung zur Entrichtung einer ergänzenden Wasserleitungs-Anschlussgebühr nach § 2 Abs. 7 lit. a oder b  dieser Wassergebührenordnung, entsteht mit der Vollendung der Bauarbeiten oder mit der Nutzung der Gebäudeteile für die noch keine Anschlussgebühr entrichtet wurde.
3) Die Wasserbezugsgebühr wird erstmals nach Herstellung einer Wasserentnahmestelle fällig. Die Wasserbezugsgebühren und Zählergebühren werden als Vierteljahres-Pauschalbeträge vorgeschrieben und  diese sind jeweils am 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11. eines jeden Jahres fällig. Die Ablesung der Zähler erfolgt jeweils in den Monaten September bis Oktober. Aufgrund dieser Ablesung hat die Verrechnung zu erfolgen und ist ein allfälliger Differenzbetrag jeweils am 15. November fällig. Bei Änderung der Bemessungsgrundlage für die Wasserpauschalgebühr nach § 3 Abs. 3, ist die Pauschale jeweils ab dem der Änderung folgenden Monat neu zu berechnen.

§ 7 Umsatzsteuer

Zu den mit dieser Verordnung geregelten Gebührensätzen ist die Umsatzsteuer im gesetzlichen Ausmaß hinzuzurechnen.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Ablauf der Kundmachungsfrist in Kraft.
Gleichzeitig tritt die vom Gemeinderat in seiner Sitzung am 11. November 2004 beschlossene Wassergebührenordnung i.d.g.F. außer Kraft.

Der Bürgermeister
Mag. Egon Höll