Tourismusabgabe-Verordnung

 gültig seit 01.01.2022

Personen bis zum vollendeten 15. Lebensjahr                             frei

Personen ab dem 16. Lebensjahr (ab Jahrgang 2006)                  € 3,00

Für Ferienwohnungen bzw. -Häuser (§2 Abs. 2), in denen kein Hauptwohnsitz in dieser Wohneinheit besteht, ist eine Freizeitwohnungspauschale zu entrichten:

- für Ferienwohnungen bzw. -Häuser bis 50m² Nutzfläche

Freizeitwohnungspauschale € 108,- + Zuschlag zur Pauschale € 162,- =        € 270,-

- für Ferienwohnungen bzw. -Häuser über 50m² Nutzfläche

Freizeitwohnungspauschale € 162,- + Zuschlag zur Pauschale € 324,- =        € 486,-

 

Zur allgemeinen Information wird darauf hingewiesen, dass "Arbeiter", die für die Dauer ihres Dienstauftrages in Betrieben nächtigen und mittels Gästemeldeblatt angemeldet werden, seit der neuen Tourismus-Abgabeverordnung (gilt bereits seit 1.1.2010!!!) nicht von der Tourismusabgabe befreit sind!

 

Der Bürgermeister

Egon Höll

Verordnung Anhebung Ortstaxe (5 KB) - .PDF