gültig seit 01.01.2022
Personen bis zum vollendeten 15. Lebensjahr frei
Personen ab dem 16. Lebensjahr (ab Jahrgang 2006) € 3,00
Für Ferienwohnungen bzw. -Häuser (§2 Abs. 2), in denen kein Hauptwohnsitz in dieser Wohneinheit besteht, ist eine Freizeitwohnungspauschale zu entrichten:
- für Ferienwohnungen bzw. -Häuser bis 50m² Nutzfläche
Freizeitwohnungspauschale € 108,- + Zuschlag zur Pauschale € 162,- = € 270,-
- für Ferienwohnungen bzw. -Häuser über 50m² Nutzfläche
Freizeitwohnungspauschale € 162,- + Zuschlag zur Pauschale € 324,- = € 486,-
Zur allgemeinen Information wird darauf hingewiesen, dass "Arbeiter", die für die Dauer ihres Dienstauftrages in Betrieben nächtigen und mittels Gästemeldeblatt angemeldet werden, seit der neuen Tourismus-Abgabeverordnung (gilt bereits seit 1.1.2010!!!) nicht von der Tourismusabgabe befreit sind!
Der Bürgermeister
Egon Höll