Sitzungsgelder-Verordnung

GEMEINDEAMT OBERTRAUN GZ.: 003-3 - 896/1998Bi.

Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Obertraun vom 6. Juli 1998 betreffend der Festsetzung eines Sitzungsgeldes für die Teilnahme an Sitzungen des Gemeindevorstandes des Gemeinderates und der Ausschüsse.

§ 1 Anspruchsberechtigte

1. Für die Teilnahme an Sitzungen des Gemeindevorstandes, des Gemeinderates und der Ausschüsse haben Mitglieder des Gemeindevorstandes und Mitglieder des Gemeinderates Anspruch auf ein Sitzungsgeld.

2. Ausgenommen vom Anspruch auf ein Sitzungsgeld sind Mitglieder des Gemeindevorstandes und Mitglieder des Gemeinderates, denen eine Aufwandsentschädigung nach den Bestimmungen des § 34 Abs. 1 bis 4 Oö. Gemeindeordnung 1990 oder ein Bezug im Sinne des Oö. Gemeinde- Bezügegesetzes 1998 gebührt.

§ 2 Höhe des Sitzungsgeldes

Das Sitzungsgeld beträgt für Sitzungen des Gemeinderates und der Ausschüsse 1,4 % für Sitzungen des Gemeindevorstandes 2,5 %- für den Obmann (Obmann-Stellvertreter) eines Ausschusses für die Vorsitzführung in einer Sitzung des betreffenden Ausschusses 2,5 %- des Bezuges des Bürgermeisters gemäß § 2 Abs. 1 des Oö. Gemeinde-Bezügegesetzes 1998 für einen nicht hauptberuflichen Bürgermeister.

§ 3 Auszahlung

Das Sitzungsgeld wird halbjährlich im nachhinein bis spätestens 10. des darauffolgenden Monats ausbezahlt.

§ 4 Inkrafttreten

1. Diese Verordnung tritt mit dem auf den Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Tag in Kraft.

2. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten alle bisherigen Verordnungen des Gemeinderates betreffend die Festsetzung von Sitzungsgeldern für die Teilnahme an Sitzungen des Gemeindevorstandes, des Gemeinderates sowie der Ausschüsse außer Kraft.

Der Bürgermeister:

Robert Binder eh.