Parktarifordnung Gemeinde Obertraun


Geschäftszahl: 640/4-251/2023/Sc

Parktarifordnung


des Gemeinderates der Gemeinde Obertraun aufgrund der Sitzung des Gemeinderates vom 16.03.2023 für die Benützung nachfolgend angeführter Parkplätze im Gemeindegebiet der KG Obertraun:


 P1 – Strandbad: auf den Grunstücken 307/19, 307/20 und 307/21 

 P2 – Kegelbahn-Pizzeria: auf dem Grundstück 298/5

 P3 – Salzhafen: auf den Grundstücken 479/7 und 430/1 (Teilfläche)

 P4 – Haus am See: auf den Grundstücken 296/20, 296/21, 296/22

 P5 -   Badeanlage Winkl: auf dem Grundstück 424/5 (Teilfläche)

 P6 -   Festplatz: auf dem Grundstück 334/8 (Teilfläche)


1.

Gegenstand der Gebühr

Für die Benützung der im Eigentum der Gemeinde Obertraun befindlichen oder durch Bestandsverträge in Pacht genommenen Grundstücke der Parkplätze P1, P2, P3, P4, P5 und P6 ist nach Maßgabe der nachstehenden Bedingungen ganzjährig durchgehend (also vom 01.01. bis 31.12. eines jeden Jahres) ein Parktarif zu entrichten.

Mit der Benützung der Parkplätze ist das Einverständnis verbunden, dass jedes Fahrzeug zu Kontrollzwecken gefilmt oder fotografiert werden darf. Weiters ist das Einverständnis verbunden, dass die Foto und Filmaufnahmen auch gespeichert werden dürfen.



2.

Höhe und Entrichtung der Parkgebühr

Die Höhe des Entgelts beträgt ganzjährig täglich in der Zeit zwischen 00.00 Uhr und 24.00 Uhr 


Für Personenkraftwagen (Tages- und Jahreskarten) 

Stundenticket (je begonnener Stunde)   …………..........................................    1 €

1-Tagesticket …………………………………………………………………………. 12 €

3-Tages-Ticket ……………………………………………………………………….. 30 €

Anwohnertarif - Jahresparkkarte pro Hauptwohnsitz ……………………….    70 € 

jede weitere Jahresparkkarte …………………………………….……….…….. 200 €

Die Dienstfahrzeuge des Landes Oberösterreich, der Gemeinde Obertraun und der privaten Wachdienste sind bei der Durchführung von Kontrollfahrten von der Entrichtung des Parktarifes ausgenommen. 

Für Wohnmobil- und Campingfahrzeuge 

Stundenticket (je begonnener Stunde)                                                                       1 €

Tagesticket für Wohnmobile oder Campingfahrzeuge für 24 Stunden          22 €

Eine 24 h-Parkmöglichkeit für Wohnmobile und Campingfahrzeuge besteht nur auf den dafür gesondert ausgewiesenen Stellflächen.

Das Abstellen von PKW-Anhängern, Werbeanhängern, Segelbooten ist auf den Park- und Stellflächen -  auch mit Jahresparkkarten - ausnahmslos verboten.


Die Entrichtung des Parktarifes hat 

  • mittels Münzeinwurf 
  • oder mittels Kreditkarte an den Parkscheinautomaten der Parkplätze P1, P2 und P5 zu erfolgen oder
  • die Entrichtung des Parktarifes ist auf den Parkplätzen P1 bis P6 auch mittels Easy-Park-App möglich. 


Die Parktickets sind gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe anzubringen.

Jahresparkkarten können für 12 Monate im Vorhinein - mit der Gültigkeit ab Ausstellungstag - ausschließlich am Gemeindeamt Obertraun, 1. Stock, Bürgerservice gelöst werden. Bei Verlust der Jahreskarte kann keine Ersatzkarte ausgestellt werden. Pro erworbener Jahresparkkarte für Hauptwohnsitze gibt es die Möglichkeit, ein zweites KFZ-Kennzeichen namhaft zu machen. 

Definition Anwohner: Personen, welche einen Hauptwohnsitz gem. Meldegesetz i.d.g.F. in Obertraun haben.

3.

Umsatzsteuer

In den im § 2 geregelten Parkgebühren ist die Umsatzsteuer im gesetzlichen Ausmaß (derzeit 20 %) enthalten.

4.

Zuwiderhandeln

Zur Entrichtung der Parkgebühr ist der Lenker/die Lenkerin sowie der Halter/die Halterin verpflichtet.

Die Zulassungsbesitzer und jeder, der einer dritten Person die Verwendung eines Kraftfahrzeuges überlassen hat, sind verpflichtet, darüber auf Verlangen der Gemeinde Obertraun Auskunft zu erteilen, sofern dieses Fahrzeug ohne Entrichtung des erforderlichen Parktarifes gebührenpflichtig abgestellt war. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei (2) Wochen nach Zustellung zu erteilen und muss den Namen, das Geburtsdatum und die Anschrift der betreffenden Person enthalten.

Für den Fall der Zuwiderhandlung, insbesondere für das Abstellen eines Fahrzeuges ohne Entrichtung des Parktarifes, kann die Gemeinde Obertraun mit Besitzstörungs- oder Unterlassungsklage vorgehen und die ihr entstehenden Kosten für die Ausforschung des Lenkers geltend machen. Im Falle einer Klage wird dafür mindestens ein Betrag von € 250,-verrechnet.

Für den Fall des Abstellens eines Fahrzeuges ohne Entrichtung des Parktarifes ist jedenfalls ein Betrag (Vertragsstrafe/Pönale) von € 50,-- (in Worten Euro fünfzig) zu entrichten.

Das Abstellen eines Fahrzeuges ohne gut sichtbar angebrachtem Parkticket wird einem Abstellen des Fahrzeuges ohne Entrichtung der Parkgebühr gleich gehalten!

Ohne Entrichtung des Parktarifes abgestellte Fahrzeuge können auch kostenpflichtig abgeschleppt werden.

5.

Inkrafttreten

Die Rechtswirksamkeit dieser Parkgebührenordnung beginnt mit 01.05.2023. Gleichzeitig tritt die Parkgebührenordnung vom 09.10.2019 außer Kraft



Gemeindeamt Obertraun

Der Bürgermeister:

Prof. Mag. Egon Höll eh.

Parktarifordnung Gemeinde Obertraun (882 KB) - .PDF