Voraussetzungen für die Gewährung:
- Hauptwohnsitz in Oberösterreich (mind. seit 01.09.2024)
Der Zuschuss wird an jene Personen ausbezahlt, deren Jahresbruttoeinkommen aus dem Jahr 2023 je Haushalt summiert, nachfolgende Werte nicht überschreitet:
- Einzelpersonenhaushalte: Jahresbruttoeinkommen bis €19.070,-
- Mehrpersonenhaushalte: Jahresbruttoeinkommen bis € 26.940,-
Die Prüfung des Antrages erfolgt mittels automatisierter Unterstützung. Bei Vorliegen der Voraussetzungen wird der Zuschuss genehmigt.
Antragstellung: 01. Oktober bis 01. November 2024 online beim Land OÖ unter https://www.land-oberoesterreich.gv.at/heizkostenzuschuss.htm
oder beim Gemeindeamt, 1. Stock, Meldeamt
Für weitere Auskünfte stehen wir Ihnen unter der Tel. Nr. 06131/342, Gemeindeamt Obertraun/ Frau Höll Christiane gerne zur Verfügung.
Wer wird gefördert?
Einen Zuschuss können Personen mit eigenem Haushalt erhalten, die folgende Kriterien erfüllen:
Ständig bewohnter Hauptwohnsitz in Oberösterreich seit zumindest 1. September 2024
Bei der antragstellenden Person liegt ein eigener Haushalt vor.
Der Heizkostenzuschuss wurde für diesen Haushalt noch nicht ausbezahlt (Einmalig pro Haushalt).
Ein Haushalt besteht aus der antragstellenden Person und allenfalls jenen Personen, die laut Zentralem Melderegister ihren Hauptwohnsitz an der angegebenen Adresse haben. Nebenwohnsitze werden nicht berücksichtigt.
Von dem Zuschuss ausgenommen sind:
Asylwerberinnen und Asylwerber iSd § 2 Abs. Z 14 AsylG
Subsidiär Schutzberechtige iSd § 8 AsylG
Vertriebene iSd § 62 AsylG
Bewohnerinnen und Bewohner, welche in zielgruppenspezifischen betreuten Wohnformen, die im Wesentlichen aus öffentlichen Mitteln finanziert werden, leben. Dies gilt u.a. für Einrichtungen gemäß §§ 20 und 21 Oö. SHG 1998, § 12 Abs. 2 Z 1 und § 17 Abs. 3 Z 5 Oö. ChG.
Strafgefangene und Untergebrachte in Justizanstalten.
Was wird gefördert?
Für die Beheizung des Wohnraumes, gleichgültig mit welchem Energieträger, wird an sozial bedürftige Personen ein Zuschuss gewährt.
Wie wird gefördert?
Gewährung eines Heizkostenzuschusses für die Heizperiode 2024/2025 in Höhe von jeweils 200 Euro pro Haushalt, wenn das Haushaltseinkommen unter den festgesetzten Einkommensgrenzen für die soziale Bedürftigkeit liegt.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Die Gewährung des Zuschusses ist von der Höhe des Einkommens abhängig.
Sozial bedürftige Menschen werden in der Heizperiode 2024/2025 mit einem Heizkostenzuschuss unterstützt. Dieser kann von 01. Oktober bis 30. November 2024 online beantragt werden. Nachfolgend sind die wichtigsten Punkte für die Gewährung gelistet. Die vollständigen Voraussetzungen finden Sie unter auf der Homepage des Landes Oberösterreich bzw. in der Richtlinie.
Wer wird gefördert?
Einen Zuschuss können Personen mit eigenem Haushalt erhalten, die folgende Kriterien erfüllen:
Ständig bewohnter Hauptwohnsitz in Oberösterreich seit zumindest 1. September 2024
Bei der antragstellenden Person liegt ein eigener Haushalt vor.
Der Heizkostenzuschuss wurde für diesen Haushalt noch nicht ausbezahlt (Einmalig pro Haushalt).
Ein Haushalt besteht aus der antragstellenden Person und allenfalls jenen Personen, die laut Zentralem Melderegister ihren Hauptwohnsitz an der angegebenen Adresse haben. Nebenwohnsitze werden nicht berücksichtigt.
Von dem Zuschuss ausgenommen sind:
Asylwerberinnen und Asylwerber iSd § 2 Abs. Z 14 AsylG
Subsidiär Schutzberechtige iSd § 8 AsylG
Vertriebene iSd § 62 AsylG
Bewohnerinnen und Bewohner, welche in zielgruppenspezifischen betreuten Wohnformen, die im Wesentlichen aus öffentlichen Mitteln finanziert werden, leben. Dies gilt u.a. für Einrichtungen gemäß §§ 20 und 21 Oö. SHG 1998, § 12 Abs. 2 Z 1 und § 17 Abs. 3 Z 5 Oö. ChG.
Strafgefangene und Untergebrachte in Justizanstalten.
Was wird gefördert?
Für die Beheizung des Wohnraumes, gleichgültig mit welchem Energieträger, wird an sozial bedürftige Personen ein Zuschuss gewährt.
Der Antrag kann ab 1. Oktober 2024r online über die Website Land OÖ gestellt werden.