Leichenhallengebührenordnung

 Information: 

Die ortsüblichen Kondolenzzeiten sind meist drei Tage vor der Trauerfeier 10 - 12 Uhr und

16 - 20 Uhr 

                                                                                                  

Kundmachung

 Die Gemeinde ist angehalten für alle Einrichtungen kostendeckende Gebühren einzuheben.

Der Gemeinderat hat sich daher zu einer Anhebung, der zuletzt im Jahr 2015 geänderten Leichenhallenbenützungsgebühr, entschlossen.

Gemäß § 94 der OÖ. Gemeindeordnung 1990 idgF. wird hiermit öffentlich kundgemacht, dass der Gemeinderat der Gemeinde Obertraun in seiner am 14. Dezember 2023 abgehaltenen Sitzung den Beschluss gefasst hat, mit Wirksamkeit per 1. Jänner 2024 die

Leichenhallengebührenordnung

der Gemeinde Obertraun vom 11. Juni 1980 - zuletzt geändert am 19. März 2014 - wie folgt zu ändern:

 § 1

Gebührenpflicht

(1) Für die Benützung der gemeindeeigenen Leichenhalle sind folgende Gebühren zu entrichten:

a) Für die Aufbahrung einer Leiche bis zu 3 Tagen ..........        €    311,00

für jeden weiteren Tag ...............................................        €    67,00

b) für die Benützung der Kühlbox pro Tag ......................       €    67,00

c) für die Benützung des Obduktionsraumes

    c1) zur Einstellung einer Leiche pro Tag ...................        €    90,00

    c2) zur Vornahme einer Obduktion ...........................       €    192,00

 

§ 4

Inkrafttreten

Die Abänderung der Leichenhallengebührenordnung tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.


 

Gemeindeamt Obertraun

Der Bürgermeister

Egon Höll