Kanalordnung

Zuständig

GZ.:851/0-1891/2013Pe.

KUNDMACHUNG

Gemäß § 94 der Oö. Gemeindeordnung 1990 wird hiermit öffentlich kundgemacht, dass der Gemeinderat der Gemeinde Obertraun nachstehende Verordnung beschlossen hat:

V e r o r d n u n g

der Gemeinde Obertraun vom 2. Dezember 2013 mit der eine Kanalordnung für die gemeindeeigene bzw. öffentliche Kanalisation erlassen wird.

Aufgrund des § 11 Abs. 2 oö. Abwasserentsorgungsgesetz 2001, LGBl.Nr.27/2001, und nach Anhörung des Kanalisationsbetreibers (Reinhaltungsverband Hallstättersee) wird vom Gemeinderat der Gemeinde Obertraun verordnet:

Kanalordnung für das Verbandsgebiet des
Reinhaltungsverbandes Hallstättersee
(Bad Goisern am Hallstättersee, Hallstatt, Obertraun, Gosau)

                                                                               § 1
                                                                Anwendungsbereich

Diese Verordnung findet auf die im Gemeindegebiet der Gemeinde Obertraun befindlichen Anschlüsse (Hauskanalanlage) an die öffentliche Kanalisationsanlage im Verbandsgebiet des Reinhaltungsverbandes Hallstättersee (kurz RHV) Anwendung.

Die Hauskanalanlage ist die Entsorgungsleitung inklusive Hebeanlagen, Pumpwerke und Schächte von der Außenmauer des zu entsorgenden Objektes bis zur öffentlichen Kanalisation. Der Verlauf und der Umfang der öffentlichen Kanalisation ergeben sich aus den wasserrechtlich bewilligten Projekten, in denen der Verlauf gekennzeichnet ist.

§ 2
Vorschriften für die
Einleitung von Schmutz- und Oberflächenwässern

Von den angeschlossenen Objekten sind sämtliche häuslichen Abwässer (Fäkal-, Wasch-, Bade- und Küchenabwässer), diesen gleichzuhaltende und betriebliche Abwässer, je nach Entwässerungssystem in den öffentlichen Schmutz- oder Mischwasserkanal einzuleiten.

In die öffentliche Kanalisation dürfen nur Abwässer eingeleitet werden:

die den Bauzustand und die Funktionsfähigkeit der Anlagen nicht stören

die das Personal bei der Wartung und Instandhaltung der Anlage nicht gefährden

die die Abwasserbehandlung und die Klärschlammverwertung nicht beeinträchtigen

Keinesfalls dürfen häusliche Abfälle (zB. zerkleinerte Küchenabfälle), tierische Abfälle (zB. Katzenstreu), landwirtschaftliche Abfälle (Jauche, Gülle, Stallmist) sowie Öle und Fette in unvermeidbarem Ausmaß in die Kanalisation eingebracht werden.

Gelangen giftige, feuer- oder zündschlaggefährdende Stoffe in die öffentliche Kanalisationsanlage, so ist der Bereitschaftsdienst des RHV (Notfallnummer 0676 / 839 40 452) hiervon sofort zu verständigen.

Die Abwässer sind in möglichst frischem Zustand, somit ohne Zwischenschaltung von Senkgruben oder Hauskläranlagen, in die öffentliche Kanalisationsanlage einzuleiten.

Zur Vermeidung von Fettablagerungen und Mineralöleinleitungen in der Kanalisation ist bei Gaststättenbetrieben und Betrieben, bei denen fett- oder ölhältige Abwässer anfallen, eine ausreichend dimensionierte Vorbehandlungsanlage (Fettabscheider nach ÖNORM EN 1825 bzw. ÖWAV Regelblatt 39, Mineralölabscheider nach ÖNORM EN 858 bzw. ÖWAV Regelblatt 16) in den verunreinigten Abwasserteilstrom einzubauen und entsprechend den Herstellerangaben zu betreiben und zu warten.

Die Einleitung von Oberflächenwässern von Liegenschaften hat unter Berücksichtigung der Ausführung der öffentlichen Kanalisation zu erfolgen:

Generell gilt dass Drainagewässer, Brunnenüberwässer und Quellwässer nicht in die Abwasserkanalisation (Mischwasserkanäle, reine Schmutzwasserkanäle) eingeleitet werden dürfen.

Grundsätzlich wird aufgrund der fortgeschrittenen Auslastung des Kanalisationssystems keinerlei Einleitung von Oberflächenwässern in die Kanalisation mehr geduldet. Im Falle von überhöhten technischen oder finanziellen Hindernissen ist wie folgt vorzugehen.

Bei einem Mischsystem:

Nicht oder nur gering verunreinigte Niederschlagswässer von Dachflächen sind - soweit örtlich möglich - dem natürlichen ober- und unterirdischen Abflussgeschehen zu überlassen.

Oberflächenwässer von Liegenschaften dürfen nur in solcher Menge in den öffentlichen Niederschlagswasser- oder Mischwasserkanal eingeleitet werden, dass die in den wasserrechtlich bewilligten Projekten der öffentlichen Kanalisationsanlage für die einzelnen Einzugsflächen angesetzten Abflussbeiwerte nicht überschritten werden.

Bei einem Trennsystem:

Nicht oder nur gering verunreinigtes (Dach- bzw.)Niederschlagswasser ist soweit wie möglich dem natürlichen ober- und unterirdischen Abflussgeschehen zu überlassen und darf nicht in die öffentliche Abwasserkanalisation eingeleitet werden.

§ 3
Vorschriften für die Anschlussleitungen

(1)    Die Errichtung der Hauskanalanlage hat unter Einhaltung und Beachtung der gültigen Normen (ÖNORM B 2501 "Entwässerungsanlagen für Gebäude", ÖNORM B 2503 "Ergänzende Bestimmungen für die Planung, Ausführung und Prüfung", ÖNORM EN 752 "Entwässerungssysteme außerhalb von Gebäuden" und ÖNORM EN 1610 "Verlegung und Prüfung von Abwasserleitungen und -kanälen") zu erfolgen.

(2)    Die Einbindung der Hauskanalanlage in die öffentliche Kanalisation hat über den festgelegten Anschlussschacht zu erfolgen. Der Anschluss hat dabei ohne Zwischenspeicherung mit durchgehendem Abflussgerinne zu erfolgen.
Sollte kein geeigneter Anschlussschacht (Schacht generell bzw. Schachtabzweiger) zur Verfügung stehen ist dieser, in Absprache mit dem Kanalisationsunternehmen, durch den Bauwerber entsprechend den allgemein gültigen Richtlinien auf eigene Kosten zu errichten.

(3)    Eigentümer von zu entwässernden Objekten haben sich selbst gegen einen Abwasser­rückstau aus dem öffentlichen Kanalnetz (z. B. durch die Errichtung von Rückstausicherungen bzw. bei Hebeanlagen unter Beachtung der Bestimmungen der ÖNORM B 2501 und der Lage der Rückstauebene beim Anschlusspunkt) zu schützen.

Hinweis:
Die Rückstauebene liegt, sofern nicht anderes festgelegt ist, bei ebenen Straßen 10 cm über dem Straßenniveau bzw. der Gehsteig-Oberkante bei der Einmündungsstelle. Bei Straßen mit Gefälle ist das Niveau des im Straßenkanal gegen die Fließrichtung gesehenen nächsten Schachtes oder Einlaufgitters vor der Liegenschaft als Rückstauebene heranzuziehen.

(4)    Können die Abwässer von einem Objekt nicht im natürlichen Gefälle zum öffentlichen Kanal fließen, so hat dies der Eigentümer des Objekts durch eine Abwasserhebeanlage oder ein Abwasserpumpwerk sicherzustellen.

(5)    Eine ausreichende Entlüftung der Abwasserleitungen im Objekt ist über Dach sicher zu stellen.

(6)    Hauskanalanlagen dürfen erst nach Fertigstellung und Inbetriebnahme der öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage in Betrieb genommen werden.

(7)    Die Fertigstellung einer Hauskanalanlage ist der Baubehörde binnen zwei Wochen schriftlich anzuzeigen. Diese Fertigstellungsanzeige hat einen Bestandsplan, welcher eine vom Bauführer eingemessene, maßstabsgetreue Plandarstellung der Hauskanalanlage mit eingemessenen Anschlusspunkten und Richtungsänderungen darstellt, zu enthalten.
Des Weiteren ist diesem Schreiben das „Ausführungsprotokoll für den Anschluss von häuslichen Abwässern an die öffentliche Kanalisation“, welches von Mitarbeitern des Kanalisationsunternehmens gezeichnet ist, beizulegen.

(8)    Binnen Jahresfrist wird vom Kanalisationsbetreiber die Hauskanalanlage auf Basis einer TV-Inspektion bzw. einer Dichtheitsprüfung gemäß ÖNORM B 2503 bzw. ÖNORM B 2538 im Falle von Druckrohrleitungen mittels eines befugten Unternehmens überprüft (§ 20 Abs. 3 Oö. Abwasserentsorgungsgesetz 2001). Bei Anschlusslängen von mehr als 50m ist durch den Eigentümer diese Überprüfung zu veranlassen und sind die anfallenden Kosten zu tragen. Die Ergebnisse sind dem Kanalisationsbetreiber vorzulegen.
Sollten hierbei Schäden, Undichtheiten bzw. Ausführungsmängel erhoben werden, ist die Hauskanalanlage vom Eigentümer binnen 6 Monaten ab Aufforderung durch den Kanalisationsbetreiber zu sanieren.

Hinweis: Sämtliche im Zusammenhang mit der Hauskanalanlage stehenden Kosten, insbesondere die Kosten für die Errichtung, Instandhaltung und den Betrieb der Hauskanalanlage, sind vom Eigentümer des Objekts zu tragen.

                                                                              § 3a
                                         Nachträgliche Änderung des Abwasserentsorgungssystems

Erfolgt bei der öffentlichen Kanalisation eine Änderung von Misch- auf Trennkanalisation, so hat der Eigentümer des zu entwässernden Objektes bei der Hauskanalanlage ebenfalls eine Trennung in Schmutz- und Niederschlagswasser auf eigene Kosten binnen einer Frist von 3 Monaten durchzuführen.

§ 4
Reinigung und Instandhaltung der Hauskanalanlagen

Der Eigentümer einer Hauskanalanlage hat für die ordnungsgemäße Instandhaltung, Funktionsfähigkeit, Dichtheit und regelmäßige Wartung der Anlage zu sorgen.

§ 5
Auflassung bestehender Hauskläranlagen und Senkgruben

Mit dem Anschluss an die öffentliche Kanalisation sind bestehende Abwasserreinigungs- und Abwassersammelanlagen durch einen dauerhaften Verschluss der Abwasserzuleitung außer Betrieb zu nehmen. Die Anlagen sind zu entleeren, zu reinigen und mit nicht faulfähigem Material aufzufüllen.
Eine Weiterverwendung bestehender Anlagen (z.B. Regenwasserspeicher) ist der Baubehörde bekannt zu geben, hat den bautechnischen Anforderungen sowie den Anforderungen des Umweltschutzes und der Hygiene zu entsprechen und darf insbesondere keine Gefährdung für Mensch und Tier darstellen.

                                                                            § 6
                                                       Unterbrechung der Entsorgung

(1)    Die Entsorgungspflicht der Gemeinde / des Verbandes ruht, solange Umstände, die abzuwenden außerhalb der Einflussmöglichkeit des Kanalisationsunternehmens stehen, die Übernahme oder Reinigung der Abwässer ganz oder teilweise verhindern.

(2)    Die Übernahme der Abwässer durch das Kanalisationsunternehmen kann zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten, zur Vermeidung einer drohenden Überlastung der öffentlichen Kanalisation oder aus sonstigen betrieblichen Gründen eingeschränkt oder unterbrochen werden. Das Kanalisationsunternehmen wird dafür Sorge tragen, dass solche Einschränkungen und Unterbrechungen möglichst vermieden beziehungsweise kurz gehalten werden. Beabsichtigte Unterbrechungen der Entsorgung werden rechtzeitig in ortsüblicher Weise bekannt gegeben, es sei denn, es besteht Gefahr in Verzug.

(3)    Das Kanalisationsunternehmen kann die Übernahme der Abwässer des Kanalbenützers nach vorhergehender schriftlicher Androhung, bei Gefahr in Verzug auch sofort, unterbrechen, einschränken oder die weitere Übernahme vom Abschluss besonderer Vereinbarungen abhängig machen, wenn der Kanalbenützer gegen die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, behördliche Auflagen oder die Kanalordnung verstößt.

§ 7
Überwachung

Den Organen der Gemeinde und des Kanalisationsunternehmens ist der Zutritt zur Hauskanalanlage jederzeit und ungehindert zu gewähren. Ebenso sind auch Inspektionen der Hauskanalanlage von der öffentlichen Kanalisationsanlage aus zuzulassen.

§ 8
Strafbestimmungen

Übertretungen von in dieser Verordnung ausgeführten Anordnungen sind nach § 23 Oö. Abwasserentsorgungsgesetz 2001 von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 4.000 Euro zu ahnden, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

§ 9

                                                        Inkrafttreten

Diese Verordnung wird gem. § 94 Abs. 2 der Oö. Gemeindeordnung 1990 idgF durch zwei Wochen kundgemacht und wird mit Ablauf der Kundmachungsfrist folgendem Tag rechtswirksam.

Gleichzeitig tritt die vom Gemeinderat in seiner Sitzung am 10. Juli 2002 beschlossene Kanalordnung außer Kraft.

Der Bürgermeister:

(Mag. Egon Höll)