Kanalbenützungsgebühr per 01.01.2024

Zuständig

 GZ: 851/0 - 1837/2013/Pe Kundmachung und Änderung §2

GZ: 851/0 - 1715/2012/HÖ (Änderung § 2 und § 3)

GZ: 851/0 - 1837/2013/Pe (Änderung)

GZ: 851/0-344/2015/Hö (Einfügen einer Präambel)

KUNDMACHUNG

Das Amt der Oö. Landesregierung hat im Jahr 2005 für Kanalanschluss- und Kanalbenützungsgebühren Mindestsätze festgelegt, die von der Gemeinde zu verordnen sind, wenn Förderungen des Landes beansprucht werden.Weiters ist laut Vorgabe des Landes Oberösterreich bei einem unausgeglichenen Haushalt die  Kanalbenützungsgebühr um 20 Cent über der vom Land vorgegebenen Mindestgebühr festzusetzen.

Laut Vorgabe des Landes ist eine Erhöhung der Kanal-Anschlussgebühr auf € 4.174,-- Euro erforderlich.

Die Abwasserbenützungsgebühr muss im Jahr 2014 - nachdem die Vereinbarung mit dem Wasserwirtschaftsfond im Jahr 2013 ausgelaufen ist - nicht erhöht werden, da bei der Kanalbenützungsgebühr der Mindestsatz des Landes OÖ. erfüllt wird!

Gemäß § 94 der Oö. Gemeindeordnung 1990 idgF. wird hiermit öffentlich kundgemacht, dass der Gemeinderat der Gemeinde Obertraun in seiner am 14. Dezember 2023 abgehaltenen Sitzung den Beschluss gefasst hat, mit Wirksamkeit per 1.1.2024 die Kanalgebührenordnung wie folgt zu ändern bzw. neu zu verordnen:

VERORDNUNG

des Gemeinderates der Gemeinde Obertraun vom 1. September 2005, geändert per 06.12.2013, ergänzt am 19. 3.2015 bzw. am 1.1.2024 mit der eine

Kanalgebührenordnung

für die Gemeinde Obertraun erlassen wird.

Präambel: Die Höhe der Kanalanschlussgebühren (Quadratmetersatz und Mindestanschlussgebühr), der Kanalbenützungsgebühren (Kubikmeter-, Hebesatz und Bereitstellungsgebühr) sowie der Zählergebühren werden vom Gemeinderat jährlich so zeitgerecht festgesetzt, dass diese mit 1. Jänner jeden folgenden Jahres Rechtswirksamkeit haben.

Aufgrund des Interessentenbeiträge-Gesetzes 1958, LGBl. Nr. 28/1958 und des § 16 Abs. 3 Ziff. 4 des Finanzausgleichsgesetzes 2001, BGBl. Nr. 3/2001 - jeweils in der geltenden Fassung - wird verordnet:

Die Abänderung der Kanalgebührenordnung tritt rückwirkend per 1. Jänner 2024 in Kraft.

§ 1 Anschlussgebühr

Für den Anschluss von Grundstücken an das gemeindeeigene, öffentliche Kanalnetz wird eine Kanal-Anschlussgebühr erhoben. Gebührenpflichtig ist der Eigentümer der angeschlossenen Grundstücke.

§ 2 Ausmaß der Anschlussgebühr

(1)  Die Kanal-Anschlussgebühr beträgt je Quadratmeter der Bemessungsgrundlage nach Abs. 2

ab 1.1.2024  € 27,88 mindestens aber € 4.174,--


(2)  Die Bemessungsgrundlage bildet bei eingeschossiger Bebauung die Quadratmeteranzahl der bebauten Grundfläche, bei  mehrgeschossiger Bebauung die Summe der bebauten Fläche der einzelnen Geschosse jener Bauwerke, die einen unmittelbaren oder mittelbaren Anschluss an das öffentliche Kanalnetz aufweisen. Bei der Berechnung ist auf die volle Quadratmeteranzahl der einzelnen Geschosse abzurunden. Dach- und Kellergeschosse sowie Dachräume werden einschließlich Mauerstärke nur in jenem Ausmaß berücksichtigt, als sie für Wohn-, Geschäfts- oder Betriebszwecke bzw. als Waschküchen ausgebaut sind. Waschküchen in Kellergeschossen oder Nebenobjekten jedoch nur bis zu einem Ausmaß von 15 m² sofern sie nicht betrieblich genutzt sind. Garagen sind nur dann in die Berechnung einzubeziehen, wenn sie betrieblich genutzt sind.
(3)  Bei gewerblichen Betriebsobjekten sind Werkshallen (Werkstätten) Maschinenräume und Garagen mit dem 80 m² übersteigenden Teil der Grundfläche nur mit 50 % in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Die gleiche Bemessungsgrundlage ist auch bei Turn- und Sporthallen anzuwenden.
(4)  Für öffentlich zugängliche Strandbäder, Freibäder und für Campingplätze die über sanitäre Anlagen verfügen, gelten je 20 m² genehmigte Grundfläche als Bemessungsgrundlage. Die im Absatz 1 je Quadratmeter angeführte Anschlussgebühr gilt in diesem Fall für je 20 m². Sanitäre Anlagen sind in der genehmigten Fläche enthalten, alle übrigen Gebäude und Anlagen werden nach Abs. 2 berechnet.
(5)  In allen Fällen, in denen für ein Grundstück mehr als eine Einmündungsstelle geschaffen wird, ist für jede weitere Einmündungsstelle in das gemeindeeigene öffentliche Kanalnetz ein Zuschlag im Ausmaß von fünfzig v.H. der Kanalanschluss-Mindestgebühr nach Abs. 1 zu entrichten.
(6)  Bereits nach § 26 OÖ. Raumordnungsgesetz 1994 idgF. entrichtete Aufschließungsbeiträge für den Kanal, sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes anzurechnen. Die errechnete Anschlussgebühr vermindert sich damit um den bereits entrichteten und nach § 26 OÖ. Raumordnungsgesetz 1994 idgF., wertgesicherten Aufschließungsbeitrag für den Kanal.
(7)  Bei nachträglicher Abänderung der angeschlossenen Grundstücke ist eine ergänzende Kanal-Anschlussgebühr zu entrichten, die im Sinne der vor angeführten Bestimmungen mit folgender Maßgabe errechnet wird:
a)  Wird auf einem unbebauten Grundstück für das bereits eine Kanal-Anschlussgebühr entrichtet wurde, ein Gebäude errichtet, ist die Kanal-Anschlussgebühr nur in der Höhe zu entrichten als die gemäß Abs. 2 ermittelte Bemessungsgrundlage 75 m² übersteigt; dies gilt nicht für Aufschließungsbeiträge, diese sind gemäß Abs 6 abzurechnen.
b)  bei Änderung eines angeschlossenen Gebäudes durch Auf-, Zu-, Ein- oder Umbau ist die Kanal-Anschlussgebühr in dem Umfang zu entrichten, als gegenüber dem bisherigen Zustand eine Vergrößerung der Berechnungsgrundlage gemäß Abs. 2 gegeben ist, jedoch nur soweit als die Gesamtberechnungsgrundlage 150 m² übersteigt;
c)  eine Rückzahlung bereits entrichteter Kanal-Anschlussgebühren auf Grund einer Neuberechnung nach diesem Absatz findet nicht statt.

§ 3 Kanalbenützungsgebühren

(1)  Zur Deckung der Kosten für den Betrieb und die taugliche Erhaltung der Abwasserbeseitigungsanlage, sowie für die Verzinsung und Tilgung des aufgewendeten Baukapitals, wird von allen Eigentümern der an das gemeindeeigene, öffentliche Kanalnetz angeschlossenen Grundstücke und Bauwerke eine Kanalbenützungsgebühr eingehoben.  Die Eigentümer der an das gemeindeeigene, öffentliche Kanalnetz angeschlossenen Grundstücke und Bauwerke haben eine jährliche Kanalbenützungsgebühr zu entrichten. Sie besteht aus der Bereitstellungsgebühr  und der Kanalbenützungsgebühr.
2)  Die Bereitstellungsgebühr beträgt für jedes an das gemeindeeigene öffentliche Kanalnetz angeschlossene Gebäude oder Nebenobjekt für das eine eigene Anschlussgebühr nach § 1 entrichtet wurde,  jährlich

ab 1. Jänner 2024................................€ 125,23


3)  Die Eigentümer der an das gemeindeeigene, öffentliche Kanalnetz angeschlossenen Grundstücke und Bauwerke haben eine jährliche Kanalbenützungsgebühr zu entrichten. Die Höhe der Kanalbe-nützungsgebühr richtet sich nach dem Wasserverbrauch. Die Kanalbenützungsgebühr beträgt bei der Bemessung des Wasserverbrauches mit Wasserzähler pro m³ des bezogenen Wassers:

 ab 1. Jänner 2024............................. € 4,89

4)  Wenn der Wasserzähler unrichtig anzeigt oder ausfällt, ist die verbrauchte Wassermenge zu schätzen. Bei der Schätzung des Wasserverbrauches ist insbesondere auf den Wasserverbrauch des vorangegangenen Kalenderjahres und auf etwa geänderte Verhältnisse im Wasserverbrauch Rücksicht zu nehmen.
5)  Bei Messung mit Wasserzähler ist jedoch pro angeschlossenem Gebäude und für Gebäude mit mehr als zwei Wohnungen, pro weiterer Wohnung für mindestens 50 m³ Wasserverbrauch die Gebühr einzuheben.
6)  Ist keine entsprechende Messvorrichtung installiert oder läuft nicht der gesamte Wasserverbrauch einer Liegenschaft über eine entsprechende Messvorrichtung, so ist ein Kanalbenützungsgebühren-Pauschale zu entrichten; dieses beträgt jährlich ab 1.Jänner 2024:


a)  für Haushalte -  je Person mit Hauptwohnsitz...........................€ 293,13               

b) für Ferienhäuser und Ferienwohnungen  pro
     Haus oder Wohnung ............................................................€ 391,85             

c)  für Gästebeherbergung (Beherbergung von Personen die
    in Obertraun keinen Hauptwohnsitz gemeldet haben)
    pro Gästenächtigung...............................................................€ 0,78                

7)  Ein Kanalbenützungsgebühren-Pauschale ist auch von jenen Liegenschaften einzuheben auf denen eine Brauchwasseraufbereitungsanlage installiert und in Betrieb ist. Die Eigentümer von Liegenschaften mit Brauchwasserversorgung haben dem Gemeindeamt den Betrieb und den Einbau einer Brauchwasseranlage spätestens 1 Monat nach Inbetriebnahme zu melden.
8)  Für das in Stallungen der landwirtschaftlichen Betriebe abgegebene und damit nicht in den Kanal eingeleitete Wasser ist keine Kanalbenützungsgebühr zu entrichten. Bei Mitmessung über den Hauptwasserzähler ist pro Großvieheinheit und Jahr, ein Pauschal, dass dem Wert von 14 m³ Wasser entspricht, abzurechnen. Bei Einbau eines Subzählers mit dem der Wasserverbrauch für die Stallung separat gemessen wird, ist der damit festgestellte Wasserverbrauch abzuziehen.
9)  Für in Verwendung befindliche private Schwimmbäder wird, sofern der Wasser-verbrauch nicht sowieso über entsprechende Messvorrichtungen gemessen wird, das Nutzungsvolumen des Bades der jährlichen Berechnung zugeschlagen.
10)  Angeschlossene Liegenschaften die nachweislich in einem Jahr keine Abwässer in die Kanalisation einleiten, haben keine Kanalbenützungsgebühr zu entrichten wohl aber die Bereitstellungsgebühr.

§ 5 Fälligkeit

1)  Die Kanal-Anschlussgebühr wird mit dem Anschluss eines Grundstückes an das gemeindeeigene öffentliche Kanalnetz fällig. Geleistete Vorauszahlungen sind zu jenem Wert anzurechnen, der sich aus der Berücksichtigung der in den Quadratmetersatz eingeflossenen Preissteigerungskomponente gegenüber dem zum Zeitpunkt der Vorschreibung der Vorauszahlung kalkulierten Quadratmetersatz ergibt.
2)  Die Verpflichtung zur Entrichtung einer ergänzenden Kanal-Anschlussgebühr  nach § 2 Abs. 7 lit. a oder b dieser Kanalgebührenordnung, entsteht mit der Vollendung der Bauarbeiten oder mit der Nutzung der Gebäudeteile für die noch keine Anschlussgebühr entrichtet wurde.
3)  Die Kanalbenützungsgebühr (Bereitstellungs- und Benützungsgebühr) wird erstmals nach Fertigstellung des Kanalanschlusses fällig. Die Kanalbenützungsgebühren werden als Vierteljahrespauschalbeträge vorgeschrieben und sind diese jeweils am 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11. eines jeden Jahres fällig. Die Ablesung der Zähler erfolgt jeweils in den Monaten September bis Oktober. Aufgrund dieser Ablesung hat die Verrechnung zu erfolgen und ist ein allfälliger Differenzbetrag jeweils am 15. November fällig. Bei Änderung der Bemessungsgrundlage für die Kanal-Pauschalgebühr nach § 3 Abs. 6, ist das Pauschale jeweils ab dem der Änderung folgenden Monat neu zu berechnen.

§ 6 Umsatzsteuer

Zu den mit dieser Verordnung geregelten Gebührensätze ist die Umsatzsteuer im gesetzlichen Ausmaß hinzuzurechnen.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2005 in Kraft.
Die Abänderung  der Kanalgebührenordnung (lt. Sitzung vom 06.12.2013) tritt per 1. Jänner 2014 in Kraft. Die Kanalbenützungsgebühren treten per 1. Jänner 2024 in Kraft.

Der Bürgermeister:

Mag. Egon Höll