Hundehaltungsverordnung

GEMEINDEAMT OBERTRAUN GZ.: 003/3 - 220/2022Pe.

V e r o r d n u n g

des Gemeinderates der Gemeinde Obertraun vom 17. März 2022


über das Mitführen bzw. Verbot von Hunden

an bestimmten öffentlichen Orten im Gemeindegebiet von Obertraun.


Auf Grund des § 6 Abs. 4 Ziffer 3 des OÖ. Hundehaltegesetzes 2002, LGBl. 147/2002 idgF., wird verordnet:

§ 1

An folgenden öffentlichen Orten außerhalb des Ortsgebietes dürfen Hunde nicht mitgeführt werden:

  1. Strandbad Obertraun mit Spielplatz (Grundparz. Nr. 311/2 und 311/4)
  2. Freibade- und FKK-Anlage Winkl (Grünfläche der Parz. Nr. 424/5)

§ 2

Der örtliche Geltungsbereich der Verordnung (Hundeverbot) ist im beiliegenden Plan, welcher einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildet, rot eingezeichnet.

§ 3

An folgenden öffentlichen Orten außerhalb des Ortsgebietes sind Hunde an der Leine zu führen oder müssen einen Beißkorb tragen:

  1. Hallstättersee Ostufer-Wanderweg bis „Salzhafen“
  2. Wanderweg Lichtstein
  3. Höhenwanderweg vom Evang. Friedhof bis zur Bahnhaltestelle „Koppenbrüllerhöhle“
  4. Koppenwinkel-Wanderweg bis zum Ebnersteg
  5. Parallelweg Bahnhaltestelle „Koppenbrüllerhöhle“ bis Wohnhaus Obertraun Nr. 207
  6. Ebnerstegweg Wohnhaus Obertraun Nr. 207 bis/inkl. Ebnersteg
  7. Traunuferweg linksseitig flussabwärts, Ebnersteg bis Köhlerbrücke
  8. Traunuferweg rechtsseitig flussabwärts, Ebnersteg bis Köhlerbrücke
  9. Seeuferwanderweg Strandbad-Parkplatz (P1) bis Festplatz
  10. Kinderspielplatz und Sport- und Festplatz Traunau (Parz. Nr. 334/6 u. 224/2)
  11. Kinderspielplatz Reith (Teilfläche aus Parz. Nr. 453/1)

§ 4

Der örtliche Geltungsbereich der Verordnung (Leinen- oder Beiskorbzwang) ist im beiliegenden Plan, welcher einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildet, grün eingezeichnet.

§ 5

Wer gegen diese behördlichen Anordnungen verstößt, begeht gemäß § 15 Abs. 1 Ziffer 7 des OÖ. Hundehaltegesetz eine Verwaltungsübertretung.

Diese Verwaltungsübertretung ist gemäß § 15 Abs. 2 OÖ. Hundehaltegesetz 2002 von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 7.000,- zu bestrafen.

§ 6

Diese Verordnung wird gemäß § 94 (3) Oö. Gemeindeordnung 1990, LGBl 91/1990 idgF, durch zweiwöchigen Anschlag an der Gemeindeamtstafel kundgemacht und tritt mit Ablauf des der Kundmachungsfrist folgenden Tages in Kraft.

Mit Inkrafttreten der vorstehenden Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Obertraun vom 6. Juli 1999 außer Kraft.

Für die Gemeinde Obertraun

Der Bürgermeister

Mag. Egon Höll eh.

Angeschlagen am:     18. März 2022
Abgenommen am:    05. April 2022


Lageplan Hundehaltungsverordnung (2,13 MB) - .PDF