Gemeinde Obertraun
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GEMEINDEAMT OBERTRAUN GZ.: 003/3 - 220/2022Pe.
V e r o r d n u n g
des Gemeinderates der Gemeinde Obertraun vom 17. März 2022
über das Mitführen bzw. Verbot von Hunden
an bestimmten öffentlichen Orten im Gemeindegebiet von Obertraun.
Auf Grund des § 6 Abs. 4 Ziffer 3 des OÖ. Hundehaltegesetzes 2002, LGBl. 147/2002 idgF., wird verordnet:
§ 1
An folgenden öffentlichen Orten außerhalb des Ortsgebietes dürfen Hunde nicht mitgeführt werden:
§ 2
Der örtliche Geltungsbereich der Verordnung (Hundeverbot) ist im beiliegenden Plan, welcher einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildet, rot eingezeichnet.
§ 3
An folgenden öffentlichen Orten außerhalb des Ortsgebietes sind Hunde an der Leine zu führen oder müssen einen Beißkorb tragen:
§ 4
Der örtliche Geltungsbereich der Verordnung (Leinen- oder Beiskorbzwang) ist im beiliegenden Plan, welcher einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildet, grün eingezeichnet.
§ 5
Wer gegen diese behördlichen Anordnungen verstößt, begeht gemäß § 15 Abs. 1 Ziffer 7 des OÖ. Hundehaltegesetz eine Verwaltungsübertretung.
Diese Verwaltungsübertretung ist gemäß § 15 Abs. 2 OÖ. Hundehaltegesetz 2002 von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 7.000,- zu bestrafen.
§ 6
Diese Verordnung wird gemäß § 94 (3) Oö. Gemeindeordnung 1990, LGBl 91/1990 idgF, durch zweiwöchigen Anschlag an der Gemeindeamtstafel kundgemacht und tritt mit Ablauf des der Kundmachungsfrist folgenden Tages in Kraft.
Mit Inkrafttreten der vorstehenden Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Obertraun vom 6. Juli 1999 außer Kraft.
Für die Gemeinde Obertraun
Der Bürgermeister
Mag. Egon Höll eh.
Angeschlagen am: 18. März 2022Abgenommen am: 05. April 2022
Lageplan Hundehaltungsverordnung (2,13 MB) - .PDF