Hundeabgabe

Hundeabgabe jährlich ab 01.01.2024: für jeden Hund Euro 110,00, für Wachhunde Euro 20,00; einmalige Kosten bei der Anmeldung des Hundes für die Hundemarke Euro 4,00;

Das Landesgesetz über das Halten von Hunden (Oö. Hundehaltegesetz 2002) i.d.g.F bestimmt zum Thema "Hundeabgabe"

§ 10 Abgabenverpflichtung

(1) Auf Grund der § 8 Abs. 5 und 6 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 werden die Gemeinden verpflichtet, eine Abgabe für das Halten von Hunden zu erheben.

(2) Der Hundeabgabe unterliegt nicht das Halten von

1. Diensthunden öffentlicher Wachen sowie von Hunden, welche zur Erfüllung sonstiger öffentlicher Aufgaben notwendig sind,

2. speziell ausgebildeten Hunden, die zur Führung blinder oder zum Schutz hilfloser Personen notwendig sind oder die nachweislich zur Kompensierung einer Behinderung des Halters oder der Halterin dienen oder auf deren Hilfe der Halter oder die Halterin zu therapeutischen Zwecken angewiesen ist,

3. Hunden durch konzessionierte Bewachungsunternehmen und

4. Hunden in behördlich bewilligten Tierheimen.

§ 11 Höhe der Abgabe

(1) Die Hundeabgabe wird für das Haushaltsjahr eingehoben und vom Gemeinderat festgesetzt.

(2) Das Höchstausmaß der Hundeabgabe für Wachhunde und Hunde, die zur Ausübung eines Berufs oder Erwerbs notwendig sind, darf höchstens 20 Euro betragen. Diensthunde der Berufsjäger gelten als Hunde, die zur Ausübung eines Berufs oder Erwerbs notwendig sind, soweit sie nicht unter § 10 Abs. 2 fallen. Wachhunde sind Hunde, die zur Bewachung von landwirtschaftlichen und sonstigen
Betrieben gehalten werden und hierfür geeignet sind.

§ 12 Entrichtung der Abgabe

(1) Abgabenschuldner ist der Hundehalter oder die Hundehalterin.

(2) Die Hundeabgabe ist erstmals binnen zwei Wochen nach der Meldung gemäß § 2 Abs. 1 und in der Folge jährlich bis zum 31. März zu entrichten. Bis zu diesem Termin besteht auch die Möglichkeit, den nachträglichen Eintritt eines Befreiungsgrundes (§ 10 Abs. 2) durch Anzeige an den Bürgermeister oder die Bürgermeisterin (den Magistrat) geltend zu machen.

(3) Die Hundeabgabe ist für jeden Hund im vollen Jahresbetrag zu entrichten. Dies gilt auch dann, wenn die Haltereigenschaft nicht das ganze Haushaltsjahr über besteht.

(4) Die Abgabenpflicht vermindert sich um jene Beträge, die auf Grund dieses Landesgesetzes im jeweiligen Haushaltsjahr
1. von wem auch immer für denselben Hund oder
2. vom selben Halter oder derselben Halterin für einen anderen, mittlerweile verendeten oder sonst weitergegebenen Hund in einer oberösterreichischen Gemeinde entrichtet wurde.