Gemeinde Obertraun
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GZ: 920/5-60/2025/Sc
V E R O R D N U N G
des Gemeinderates der Gemeinde Obertraun vom mit der eine
Hundeabgabeordnung
erlassen wird.
Aufgrund des Finanzausgleichsgesetzes 2024, BGBl. I Nr. 168/2023, und der §§ 15 des Oö. Hundehaltegesetzes 2024, LGBl. Nr. 84/2024 wird verordnet:
§ 1
Gegenstand der Abgabe
Für das Halten von Hunden einschließlich von Wachhunden und Hunden, die zur Ausübung eines Berufes oder Erwerbs notwendig sind, wird eine Hundeabgabe eingehoben.
§ 2
Höhe der Abgabe
Die Hundeabgabe wird für das Haushaltsjahr (Kalenderjahr) erhoben und beträgt
a) für Wachhunde und Hunde, die zur Ausübung eines Berufes oder Erwerbes notwendig sind, je Hund € 20,00
b) für jeden sonstigen Hund, je Hund € 118,00
§ 3
Abgabepflichtiger
Abgabepflichtiger ist der Hundehalter oder die Hundehalterin.
§ 4
Entrichtung der Abgabe
a) Die Hundeabgabe ist erstmals binnen zwei Wochen nach der Meldung gemäß § 2 Abs. 1 des Oö. Hundehaltegesetzes 2024 und in der Folge jährlich bis zum 31. März zu entrichten.
b) Die Hundeabgabe ist für jeden Hund im vollen Jahresbetrag zu entrichten. Dies gilt auch dann, wenn die Haltereigenschaft nicht das ganze Haushaltsjahr besteht.
§ 5
Schlussbestimmungen
(1) Im Übrigen sind bei der Einhebung der Hundeabgabe die Bestimmungen des Oö. Hundehaltegesetzes 2024 anzuwenden.
(2) Für das Verfahren sind die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr.113/2024 anzuwenden.
§ 6
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Tag in Kraft. Mit dem gleichen Zeitpunkt treten die bisherigen Bestimmungen betreffend Hundeabgabe außer Kraft.
Für die Gemeinde Obertraun
Der Bürgermeister
Mag. Egon Höll eh.
Angeschlagen am: 14. März 2025Abgenommen am: 31. März 2025
Hundeabgabeverordnung_2025[1].pdf herunterladen (0.67 MB)