Abfallordnung

 V E R O R D N U N G

des Gemeinderates der Gemeinde Obertraun vom 15. November 2000 mit der eine Abfallordnung erlassen wird. Aufgrund des § 10 des OÖ. Abfallwirtschaftsgesetzes 1997, (Oö. AWG.1997), LGBl.Nr. 86/1997, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 54/1999, wird verordnet:

§ 1 Öffentliche Abfallabfuhr

Die Gemeinde Obertraun betreibt für die regelmäßige Erfassung der im Gemeindegebiet anfallenden Hausabfälle, sperrigen Abfälle, biogenen Abfälle und haushaltsähnlichen Gewerbeabfälle eine öffentliche Abfallabfuhr.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Hausabfälle sind alle festen Stoffe, die in Haushalten üblicherweise anfallen, sofern sie nicht als Altstoffe oder biogene Abfälle einer getrennten Sammlung zuzuführen sind.

(2) Sperrige Abfälle sind Stoffe im Sinne des Abs. 1, die wegen ihrer Größe oder Form nicht in den für Hausabfälle bestimmten Abfallbehältern gelagert werden können.

(3) Biogene Abfälle sind Stoffe, die aufgrund ihres hohen organischen biologisch abbaubaren Anteils für die aerobe und anaerobe Verwertung besonders geeignet sind,

wie a) natürliche organische Abfälle aus dem Garten und Grünflächenbereich, insbesondere Grasschnitt, Baumschnitt, Laub, Blumen und Fallobst;

b) feste pflanzliche Abfälle, insbesondere solche aus der Zubereitung von Nahrungsmitteln;

c) pflanzliche Rückstände aus der gewerblichen und industriellen Verarbeitung und dem Vertrieb land- und forstwirtschaftlicher Produkte;

d) Papier, sofern es sich um unbeschichtetes Papier, welches mit Nahrungsmitteln in Berührung steht oder zur Sammlung und Verwertung von biogenen Abfällen geeignet ist handelt und

e) andere als oben genannten organische Abfälle aus der Zubereitung und dem Verzehr von Nahrungsmitteln (Speisereste), sofern sie einer dafür geeigneten aeroben oder anaeroben Behandlungsanlage zugeführt werden können.

(4) Haushaltsähnlicher Gewerbeabfall ist vorwiegend fester Abfall aus Gewerbe, Industrie, Land und Forstwirtschaft sowie aus vergleichbaren Einrichtungen im öffentlichen Bereich, der in seiner Zusammensetzung mit Hausabfällen vergleichbar ist.

§ 3 Abholbereich

(1) Der Abholbereich für die Erfassung der Hausabfällen, sperrige Abfälle und biogene Abfälle umfasst das gesamte Gebiet der Gemeinde Obertraun. Ausgenommen davon sind Objekte und Grundstücke am Berg, die durch keine öffentliche Straßen erschlossen sind. Diese Grundeigentümer haben die Abfälle bei der nächsten öffentlichen Straße (Seilbahn-Talstationen) bereitzustellen.

(2) Der Abholbereich für haushaltsähnliche Gewerbeabfälle umfasst das gesamte Gebiet der Gemeinde Obertraun, wenn nicht zum Zeitpunkt der Rechtswirksamkeit der Verordnung ein gültiger privatrechtlicher Vertrag mit einem Entsorgungsunternehmen besteht. Ausgenommen davon sind Betriebe am Berg (Schutzhütten, Berghotels etc.) die durch keine öffentlichen Straßen erschlossen sind. Diese haben die Abfälle bei der nächsten öffentlichen Abfuhrstraße (Seilbahn-Talstationen) bereitzustellen.

§ 4 Erfassung der Abfälle

(1) Hausabfälle sind von demjenigen, bei dem sie anfallen, zur Sammlung bei der nächsten öffentlichen Abfuhrstraße bereitzustellen.

(2) Sperrige Abfälle sind von demjenigen, bei dem sie anfallen zur Abfallsammelinsel Obertraun zu bringen. Überdies werden sperrige Abfälle gegen vorherige Anmeldung und gegen Entgelt abgeholt und sind in diesem Fall zur Sammlung bei der nächsten öffentlichen Abfuhrstraße bereitzustellen.

(3) Biogene Abfälle sind im Abholbereich für die Sammlung bereitzustellen. Die Verpflichtung entfällt, wenn die biogenen Abfälle einer Eigenkompostierung zugeführt werden. Biogene Abfälle die wegen ihrer Beschaffenheit nicht in die Biotonne gegeben werden können, sind zur Abfallsammelinsel zu bringen.

(4) Haushaltsähnliche Gewerbeabfälle sind von demjenigen, bei dem sie anfallen für die Sammlung bei der nächsten öffentlichen Abfuhrstraße bereitzustellen.