Infos der Polizei: Praxisnahe Informationen zum „Landesgesetz über das Halten von Hunden in Oberösterreich“ (Oö. Hundehaltegesetz 2024 - Oö. HHG 2024)

Veröffentlichungsdatum24.03.2026Lesedauer2 MinutenKategorienInfos der Polizei
Info  der Polizei

Die in diesem Landesgesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereichs; ein wesentlicher Teil liegt also in der Zuständigkeit der Gemeinde! Für einige Punkte gibt es eine Mitwirkung für die Polizei.
 
Hundebiss?
Oftmals sind Hundebisse auf eine mangelnde Beaufsichtigung oder Verwahrung des Hundes zurückzuführen. Es folgt eine Strafanzeige wegen „Fahrlässiger Körperverletzung“ und eine zwingende tierärztliche Untersuchung des Hundes. In weiterer Folge wird die Gemeinde über Vorfälle, die eine Untersagung der Hundehaltung wegen der mangelnden Eignung des Halters, Gefährdungen oder unzumutbare Belästigungen von Menschen und Tieren, von der Bezirksverwaltungsbehörde verständigt. Bei auffälligen Hunden oder Hundehaltern kann es also zu einer Untersagung der Hundehaltung kommen…
 
Entlaufener Hund? Entlaufenes Tier?
Das Tierschutzgesetz sieht weder eine Mitwirkung an den behördlichen Vorsorgemaßnahmen hinsichtlich entlaufender, ausgesetzter oder zurückgelassener Tiere vor, noch ist eine Hilfeleistung über Ersuchen für diese Aufgabenstellung normiert.
Bei einer Anzeigeerstattung hinsichtlich eines im Ortsgebiet frei herumlaufenden, also nicht angeleinten Hundes, besteht grundsätzlich die Mitwirkungsverpflichtung für die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und es ist mit einer Anzeigeerstattung oder mit einem Organmandat vorzugehen.
Sofern es sich allerdings um einen entlaufenen, ausgesetzten oder zurückgelassenen – also herrenlosen – Hund handelt, fällt die Zuständigkeit für die weitere Vorgangsweise, d.h. die vorläufige Verwahrung bzw. Verbringung in ein Tierheim, ausschließlich in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde. Die Polizei kann hier telefonisch mit meist gut erreichbaren Ansprechpartnern weiterhelfen. 

Strafen? Organmandat? Leinen- und/oder Maulkorbpflicht?
Einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung schlägt mit EUR 10,- zu Buche, nämlich: „Wenn Besitzer oder Verwahrer von Hunden nicht dafür gesorgt haben, dass ihre Hunde Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen oder Begegnungszonen nicht verunreinigen“

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben an der Vollziehung der Leinen- und Maulkorbpflicht mitzuwirken!
Leinen- oder Maulkorbpflicht besteht an öffentlichen Orten im Ortsgebiet.
Darüber hinaus besteht Leinen- und Maulkorbpflicht in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen, in Gaststätten sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie beispielsweise in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen sowie bei sonstigem Bedarf.
Eine Übertretung kann mit einem Organmandat im mittleren zweistelligen Bereich beglichen werden bzw. wird mit einer Anzeigeerstattung vorgegangen.